Marken - Werbung für den Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz

Mit der Gründung der DDR 1949 wurden gleich zu Beginn wichtige Vorschriften im Arbeitsschutz erlassen.
Im Rahmen der Vorbereitung eines neuen Arbeitsgesetzbuches (AGB) wurde begonnen, die grundlegenden Forderungen zum Arbeitsschutz neu zu fassen. Das AGB erschien dann 1977 (GBl. der DDR I 1977, S. 185) und enthielt solche Grundsätze, wie insbesondere die

  • Pflicht des Betriebes zur Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen
  • Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes in der gesamten Führungstätigkeit
  • Förderung der aktiven Mitwirkung der Beschäftigten bei der Durchsetzung des Arbeitsschutzes
  • gewerkschaftlichen Rechte
  • Pflicht zum Erlass erforderlicher betrieblicher Regelungen.

Hierauf aufbauend wurden insbesondere konkrete Pflichten des Betriebes zur Gestaltung der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren, zur Bereitstellung von Körperschutzmitteln, zur arbeitsmedizinischen Betreuung, zum Einsatz von Sicherheitsinspektoren, zum besonderen Schutz von Frauen und Jugendlichen fixiert.

Geregelt wurden die Befugnisse der Gewerkschaften und der staatlichen Kontrollorgane zum Arbeitsschutz. Die Pflicht zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes wurde in eine Generalklausel nach § 201 des AGB gefasst: „Der Betrieb ist verpflichtet, den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen vor allem durch die Gestaltung und Erhaltung sicherer, erschwernisfreier sowie die Gesundheit und Leistungsfähigkeit fördernder Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.“ Die besonderen Merkmale dieser Generalklausel bestehen damit in der

  • Verantwortungszuweisung an den Betrieb
  • präventiven Ausrichtung des Arbeitsschutzes
  • Pflicht ständiger Erhaltung des Niveaus des Arbeitsschutzes
  • Einheit von Schutz und Förderung der Gesundheit

Die Gewerkschaften waren berechtigt, zu Projekten für neue oder zu rekonstruierende Arbeitsmittel und Arbeitsstätten Erläuterungen zu verlangen, Stellung zu nehmen, die Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zu fordern und Vorschläge zu seiner weiteren Verbesserung zu unterbreiten. Das grundsätzliche Kontrollrecht der Gewerkschaften im Arbeitsschutz über die Arbeitsschutzinspektionen blieb erhalten.
Das Kapitel Gesundheits- und Arbeitsschutz des AGB wurde durch die Arbeitsschutzverordnung – ASVO – v. 1.12.1977 sowie durch die Verordnung über das Betriebsgesundheitswesen und die Arbeitshygieneinspektion v. 11.1.1978 – also zweigleisig – weiter ausgestaltet.


1956 (lt. Poststempel)
Herausgeber nicht bekannt          
Brief: Arbeitsamt Leipzig an VEB Bodenbearbeitungsgeräte
 
diverse Zusammendrucke bekannt
         

1956
Arbeitsschutz - Werkbahnen (die Marken sind nicht nummeriert)
   
M1 - Helft mit
M2 - Wagonpuffer A
M3 - Wagonpuffer B
M4 - Schwenkkreis
M5 - Bremsbalken
M6 - Kippsicherung
M7 - Warntafeln, Beleuchtung
   
1956
Arbeitsschutz - allgemeine Verhaltensregeln
   
M8 - schwere Lasten
M9 - Winterzeit
M10 - Treppen
M11 - Signalvorrichtungen
M12 - Gute Sicht
     
1956
Arbeitsschutz bei der Arbeit mit Tieren
         
M13 - Zugtziere A
M14 - Zugtiere B
         

1958            
Herausgeber nicht bekannt
           
Brief mit Verschluss-Marke
           
1958              
Schutz der Arbeitskraft              

Text:

Staub und schädliche Dämpfe absaugen

sorgt für genügend Frischluftzufuhr

       
Symbol 2 Jahrplan (li oben)              

1967 (lt. Poststempel)   1970 (lt. Poststempel)      
Herausgeber der Vignette zum Arbeitsschutz ist der Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Bonn !!! Herausgeber der Vignette zum Arbeitsschutz ist der Verband der gewerblichen Berufsgenossenschaften in Bonn !!!
     
Briefvorderseite mit Werbevignette
 
Briefvorderseite mit Werbevignette
     
1967       1970    
         
Leitern sichern
     
Falsches Verhalten
   

undatiert
Herausgeber: FDGB Bundesvorstand, Abt Arbeitsschutz
               
 
 
           
Isolieren von Rohrleitungen
Abdichten von Türen