KFZ-Steuer- und Versicherungsmarken

 

Rückseite mit Marken für 1991 und 1992

KFZ-Steuer- und Versicherungsmarken

Die Kfz-Steuermarken waren eigentlich „Mischgebühren-Marken“, da Steuern und (Haftpflicht-) Versicherung gleichzeitig in einem Betrag erhoben wurden.
Eine grundsätzliche Regelung wurde erst 1953 getroffen.


Eine Vorraussetzung dafür war die  Verwaltungsreform von 1952. Mit dieser wurden die ehemaligen Länder ihrer Funktion enthoben. Als neue mittlere Ebene der staatlichen Verwaltung traten 14 Bezirke an ihre Stelle. Zugleich wurde im Rahmen einer Kreisreform die Anzahl der Stadt- und Landkreise erhöht.
           
Nach Gründung der DDR hatte die SED ab 1950 in die Politik der Arbeit der Landesversicherungsanstalten eingegriffen und Ende 1952 schließlich die DVA (Zentralisierung) gegründet. Dies war die Zweite Voraussetzung für staatliche Regelungen im Bereich der Steuerpflicht für Fahrzeuge und die Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter.
Der DVA (Deutsche Versicherungsanstalt fiel angesichts der Wirtschaftspolitik der DDR immer mehr die Aufgabe zu, den Geldüberhang bei der Bevölkerung abzuschöpfen und dem Staatshaushalt zuzuführen.

Mit der VO vom 11. April 1953 (GBl. Nr. 44 d. DDR) über die Errichtung des Ministeriums für Schiffahrt und für Kraftverkehr und Straßenwesen wurde die (Dritte) organisatorische und einheitliche Voraussetzung für die Regelungen der Meldepficht, der Erfassung der Kraftfahrzeuge, der Kfz-Kennzeichnung sowie der Haftpflicht-Versicherung geschaffen.

Zuvor waren in den Ostdeutchen Bundesländern unterschiedliche Regelungen in Kraft die zumeist auf den Anforderungen der SMAD (Enteignungen, Überführungen in Volkseigentum usw.) beruhten.

Mit der Verordnung über die Kraftfahrzeugsteuer vom 16. November 1961 (GBL. II S. 505) wurde klargestellt, dass für alle Kraftfahrzeuge die von der Deutschen Volkspolizei im Gebiet der DDR nach der Straßenverkehrsordnung (StVZO) zum Verkehr auf öffentlkichen Straßen zugelassen wurden, für die Dauer der Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer-Pflicht unterliegen. Gleichzeitig regelte die Verordnung über die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung vom 17. November 1961 (GBL. II S. 504), das für die Erhebung der Beiträge
zur Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung und der Kraftfahrzeugsteuer die örtlichen Dienststellen der Deutschen Versicherungsanstalt zuständig sind.